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   OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13   

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OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13 (https://dejure.org/2018,23301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2018 - 4 U 108/13 (https://dejure.org/2018,23301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 4 U 108/13 (https://dejure.org/2018,23301)
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    Formularmäßige Vereinbarung eines insolvenzrechtlichen Rangrücktritts in einem Darlehensvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99

    Formfreie Dienstverschaffung bei Ausleihe von Mitarbeitern eines Unternehmens;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    a) Indem die von dem Kläger geschuldete Unternehmensberatungsleistung ohne die Vereinbarung erfolgsorientierter Pflichten rechtlich einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 21 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 40 ff.), kommt es insoweit zwar nicht auf den Vortrag der ursprünglichen Beklagten an, die Leistungen des Klägers hätten entgegen ihrer Erwartung nicht dazu geführt, dass neue Kunden gewonnen werden konnten; denn der Kläger schuldete nur eine an diesen Leistungszielen orientierte Tätigkeit und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges.

    Auf den Hinweis des Senats mit Beschluss vom 12.03.2014, dass sein bisheriger Vortrag unter Einreichung von Auszügen aus einem Terminkalender (Anlage K23, Bl. 213 ff. d.A.) unzureichend sei, hat der Kläger nach der angezeigten Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich die aus den Kalenderauszügen erkennbaren Daten mit Schriftsatz vom 23.08.2016 (S. 8, Bl. 747 d.A.) nochmals nach Ort und Zeit bezeichnet, ohne auch nur ansatzweise Angaben dazu zu machen, welche Tätigkeiten er dabei jeweils erbracht haben will.Auch wenn der Kläger wegen der in dem " Beratervertrag mit monatlicher Vergütung " zu § 4 vereinbarten pauschalen Vergütung von 5.355 EUR (brutto) nicht gehalten ist, den Umfang der behaupteten Beratungstätigkeit im Einzelnen vorzutragen, ändert dies nichts daran, dass ihm gemäß § 614 BGB ein Vergütungsanspruch nicht ohne die schlüssige Behauptung von Dienstleistungen zustehen kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Februar 2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 611 Rn. 12 mwN).

    b) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars für Beratungsleistungen die primäre Darlegungslast für (nicht) erbrachte Leistungen auf Seiten des Dienstberechtigten liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - 24 U 58/11, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42) oder wegen der Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten gemäß § 614 BGB bei diesem (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO mwN; siehe auch BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, juris Rn. 25 f.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 100/07

    Zur Auslegung der Vergütungsregelung eines Dienstvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    a) Indem die von dem Kläger geschuldete Unternehmensberatungsleistung ohne die Vereinbarung erfolgsorientierter Pflichten rechtlich einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 21 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 40 ff.), kommt es insoweit zwar nicht auf den Vortrag der ursprünglichen Beklagten an, die Leistungen des Klägers hätten entgegen ihrer Erwartung nicht dazu geführt, dass neue Kunden gewonnen werden konnten; denn der Kläger schuldete nur eine an diesen Leistungszielen orientierte Tätigkeit und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges.

    b) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars für Beratungsleistungen die primäre Darlegungslast für (nicht) erbrachte Leistungen auf Seiten des Dienstberechtigten liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - 24 U 58/11, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42) oder wegen der Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten gemäß § 614 BGB bei diesem (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO mwN; siehe auch BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, juris Rn. 25 f.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    Folge des in § 39 InsO geregelten Nachrangs ist, dass die Gläubiger der entweder kraft Gesetzes (Absatz 1) oder kraft Vereinbarung (Absatz 2) betroffenen Forderungen grundsätzlich nicht am Prüf- und Verteilungsverfahren beteiligt werden und eine gleichwohl erhobene Klage auf Forderungsfeststellung zur Tabelle als unbegründet abzuweisen ist (BGH, Urteile vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, juris Rn. 27 und vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10, juris Rn. 8).

    bb) Ist ein etwaiger Verstoß der Nachrangigkeitsklausel gegen AGB-Recht nach allem nicht anzunehmen, scheidet die vom Kläger begehrte Feststellung der Darlehensforderung zur Tabelle wegen ihrer gegenüber den Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO jedenfalls anzunehmenden Subordination aus (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, juris Rn. 27 mwN).

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 137/13

    Formularmäßiger Darlehensvertrag zu einem Unterrichtsvertrag mit einem privaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    27 aa) Soweit der Kläger meint, der in § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages geregelte Rangrücktritt sei AGB-rechtlich entweder als überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) oder wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam, ist dies bereits mit den dazu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien (siehe insbesondere BGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 137/13, juris Rn. 12 ff. mwN) zu verneinen, so dass sich die weitere Frage, ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung auf einem von der Darlehensnehmerin verwendeten Formular handelt, die daher den AGB-rechtlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterfällt, nicht entscheidungserheblich stellt.

    Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt hier schon wegen der in dem Darlehensvertrag zu seinen Gunsten vereinbarten Gewinnbeteiligung einerseits und dem für ihn als Geber eines partiarischen Darlehens andererseits nicht bestehenden Unternehmerrisiko eines Gesellschafters mit Verlustbeteiligung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 137/13, juris Rn. 23).

  • OLG Hamm, 04.06.2009 - 21 U 158/08

    Wirksamkeit einer Rangvereinbarung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    Von einer überraschenden Klausel kann vor diesem rechtlichen Hintergrund, auch wenn die streitgegenständliche Kapitalüberlassung nicht als stille Beteiligung bzw. mangels Zurechnungszusammenhanges zu einem Gesellschafter nicht direkt unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 21 U 158/08, juris Rn. 53), keine Rede sein.

    Auch vor diesem Hintergrund war seine Stellung - zumal unter Berücksichtigung der zugleich für ihn vereinbarten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages - der eines Gesellschafters, der einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat, durchaus nicht unähnlich, sondern angenähert (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 21 U 158/08, juris Rn. 53 ff. und Rn. 64).

  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10

    Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    Folge des in § 39 InsO geregelten Nachrangs ist, dass die Gläubiger der entweder kraft Gesetzes (Absatz 1) oder kraft Vereinbarung (Absatz 2) betroffenen Forderungen grundsätzlich nicht am Prüf- und Verteilungsverfahren beteiligt werden und eine gleichwohl erhobene Klage auf Forderungsfeststellung zur Tabelle als unbegründet abzuweisen ist (BGH, Urteile vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, juris Rn. 27 und vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10, juris Rn. 8).

    Von einer überraschenden Klausel kann vor diesem rechtlichen Hintergrund, auch wenn die streitgegenständliche Kapitalüberlassung nicht als stille Beteiligung bzw. mangels Zurechnungszusammenhanges zu einem Gesellschafter nicht direkt unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.02.2011 - IX ZR 131/10, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 21 U 158/08, juris Rn. 53), keine Rede sein.

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    b) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars für Beratungsleistungen die primäre Darlegungslast für (nicht) erbrachte Leistungen auf Seiten des Dienstberechtigten liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - 24 U 58/11, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42) oder wegen der Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten gemäß § 614 BGB bei diesem (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO mwN; siehe auch BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, juris Rn. 25 f.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - 24 U 58/11

    Rechtsnatur eines Unternehmensberatervertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    b) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars für Beratungsleistungen die primäre Darlegungslast für (nicht) erbrachte Leistungen auf Seiten des Dienstberechtigten liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - 24 U 58/11, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42) oder wegen der Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten gemäß § 614 BGB bei diesem (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO mwN; siehe auch BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, juris Rn. 25 f.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16

    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    a) Indem die von dem Kläger geschuldete Unternehmensberatungsleistung ohne die Vereinbarung erfolgsorientierter Pflichten rechtlich einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 21 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 40 ff.), kommt es insoweit zwar nicht auf den Vortrag der ursprünglichen Beklagten an, die Leistungen des Klägers hätten entgegen ihrer Erwartung nicht dazu geführt, dass neue Kunden gewonnen werden konnten; denn der Kläger schuldete nur eine an diesen Leistungszielen orientierte Tätigkeit und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges.
  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13
    210.710 EUR (200.000 EUR + 10.700 EUR) bis zum 12.06.2018 gemäß §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 bis 5 ZPO und insgesamt noch bis zu 500 EUR ab wirksamer Aufnahme des zuvor unterbrochenen Verfahrens am 13.06.2018 gemäß § 182 InsO (niedrigste Wertstufe mangels zu erwartender Quote im Insolvenzverfahren; vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1992 - VII ZB 13/92, juris Rn. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2009 - 5 W 414/09, juris Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 25.06.2009 - 5 W 414/09

    Herabsetzung des Streitwerts bei Unterbrechung des Rechtstreits durch Insolvenz

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94

    Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 569/13

    Rechtsanwaltshaftung wegen treuhänderischer Investition von Fremdkapital in ein

  • BGH, 21.02.2000 - II ZR 231/98

    Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nach Aufnahme des

  • BGH, 21.11.1991 - IX ZR 60/91

    Erstreckung einer formularmäßigen Bürgschaft auf Bereicherungsansprüche als

  • OLG Köln, 31.08.2011 - 2 U 20/11

    Rechtsnatur der Verbindlichkeit aus einer Insolvenzanfechtung in der Insolvenz

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